Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf (ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) und Nettoeinkommen. Es darf jedoch durchaus von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zumutbar ist (BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 285 mit weiteren Hinweisen). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).