In begründeten Fällen kann das Gericht jedoch davon abweichen (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf (ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) und Nettoeinkommen.