22. 22.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geld geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Gestützt auf den per 1. Januar 2017 neu in Kraft getretenen Art. 276a ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Abs. 1). In begründeten Fällen kann das Gericht jedoch davon abweichen (Abs. 2).