Daraus ergibt sich, dass der Bedarf von E.________ bis Ende Juli 2017 monatlich CHF 818.00 beträgt, ab August 2017 bis März 2018 CHF 712.00 und ab April 2018 wiederum CHF 818.00 (vgl. Berechnungsblätter). 21.6 In die Berechnung einzubeziehen sind sodann auch der Bedarf sowie das Einkommen der Lebenspartnerin des Berufungsklägers. Indessen bestehen diesbezüglich kaum gesicherte Angaben.