geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2017 führt die Berufungsklägerin indessen aus, dass sich ihre Krankenkassenprämie ab Januar 2018 von CHF 290.00 auf CHF 330.70 erhöht habe (pag. 153; AB 1 der Berufungsklägerin). Dies ist entsprechend ab Januar 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 15.2 oben). Eine Abweichung ergibt sich weiter in Bezug auf die Steuern. Bei der Anrechnung eines