vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2016.104 vom 27. März 2017 E. 11.4, abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch). Unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse erscheint es vorliegend – entsprechend der Annahme der Vorinstanz – angemessen, dem Berufungskläger rund 35% der Monatsmiete von gesamthaft CHF 2‘400.00 zuzüglich Nebenkosten (CIV 16 5883, KB 31) anzurechnen. Zusätzliche 35% sind der Lebenspartnerin zuzurechnen, den beiden dauernd im Haushalt lebenden Kindern je 15%.