Die Anrechnung von CHF 950.00 als Grundbedarf des Berufungsklägers erscheint damit gerechtfertigt. 21.3.2 Im Weiteren macht der Berufungskläger Kosten für den Arbeitsweg von CHF 310.00 monatlich geltend, da er beruflich mindestens zweimal pro Woche nach Zürich oder an andere Orte in der Schweiz reisen müsse. An diesen Tagen benötige er geschäftlich sein Auto, um von seinem Wohnort nach Bern zu gelangen und von dort aus weiterfahren zu können (pag. 105, 131). Der Berufungskläger führt jedoch nicht aus und es ist nicht ersichtlich, weshalb er für die entsprechenden Reisen nicht den öffentlichen Verkehr benützen könnte.