12 grund seiner Kinderbetreuung ein Grundbetrag von mindestens CHF 1‘100.00 anzurechnen (pag. 105). Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Ein Konkubinat mit einem gemeinsamen Kind ist – ungeachtet der Dauer des Zusammenlebens – gleich zu behandeln wie ein Ehepaar. Die anfallenden Fixkosten bzw. die reduzierten Lebenshaltungskosten unterscheiden sich bei einem gefestigten Konkubinat nicht von einer Ehe (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767). Die Anrechnung von CHF 950.00 als Grundbedarf des Berufungsklägers erscheint damit gerechtfertigt.