Mit Blick auf die Höhe des Vermögens der Berufungsklägerin sowie des Umstands, dass es sich dabei im Wesentlichen um ein Aktienportfolio handelt, erscheint es indessen ohne Weiteres möglich, jährlich einen Ertrag von 1% zu erzielen. Dabei wird nicht auf die bestehende Vermögenssubstanz zurückgegriffen. Somit handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht um einen Vermögensverzehr, sondern um ein tatsächlich realisierbares Einkommen. Folglich ist der Berufungsklägerin monatlich ein Vermögensertrag von CHF 416.00 als Einkommen anzurechnen. 21.3 Der Bedarf des Ehemannes setzt sich wie folgt zusammen: 21.3.1