Die Berufungsklägerin ist dagegen der Auffassung, dass ihr kein Vermögensverzehr zugemutet werden könne. Zur Begründung verweist sie pauschal auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (LE160019 vom 13. Februar 2017), ohne jedoch im Einzelnen darzutun, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen (pag. 152 f.). Mit Blick auf die Höhe des Vermögens der Berufungsklägerin sowie des Umstands, dass es sich dabei im Wesentlichen um ein Aktienportfolio handelt, erscheint es indessen ohne Weiteres möglich, jährlich einen Ertrag von 1% zu erzielen.