Aus den Unterlagen geht indessen hervor, dass die Berufungsklägerin über ein Aktienportfolio im Wert von rund CHF 500‘000.00 verfügt. Der Berufungskläger macht diesbezüglich erstmals im Rahmen seiner Berufung einen Vermögensverzehr der Ehefrau von 1% jährlich, mithin CHF 5'000.00 bzw. monatlich CHF 416.00, geltend (pag. 107). Die Berufungsklägerin ist dagegen der Auffassung, dass ihr kein Vermögensverzehr zugemutet werden könne.