Diese Berechnung überzeugt und wird denn auch weder vom Berufungskläger noch von der Berufungsklägerin beanstandet. Letzterer ist demnach ab April 2018 ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 1‘930.00 (inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen. 21.2.4 Über dieses hypothetische Erwerbseinkommen hinaus hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin kein weiteres Einkommen angerechnet. Aus den Unterlagen geht indessen hervor, dass die Berufungsklägerin über ein Aktienportfolio im Wert von rund CHF 500‘000.00 verfügt.