__ eine Arbeit aufzunehmen, und weiter ausführt, eine Arbeitsstelle in Frankreich finden zu wollen. Insgesamt wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz auf sechs Monate festgesetzte Übergangsfrist ab Eröffnung ihres Entscheides. Diese wird als angemessen erachtet. Somit ist der Berufungsklägerin ab April 2018 ein Einkommen für eine 30%-Tätigkeit anzurechnen.