Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Berufungsklägerin an diesen Tagen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin die Altersgrenze von 45 Jahren in der Zwischenzeit überschritten hat, ist unbeachtlich. Massgebend ist allein der Zeitpunkt der definitiven Trennung am 10. Oktober 2014 (CIV 16 5883, pag. 107, 144; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 70 zu Art. 125 ZGB m.w.H.), in welchem die Berufungsklägerin kurz vor ihrem 45. Geburtstag stand.