JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 01/2017, S. 165) wird diese Regelung kritisiert. 21.2.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, in Modifizierung der Regel sei bereits mit Eintritt in den Kindergarten eine Erwerbstätigkeit von 30% grundsätzlich als zumutbar zu erachten (E. 27 des angefochtenen Entscheids, pag. 61). Dies ist nicht zu beanstanden und gilt umso mehr, als E.________ bereits in der Vergangenheit über Mittag mehrfach fremdbetreut worden ist. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Berufungsklägerin an diesen Tagen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte.