Unter dem alten Recht gelangte die sogenannte „10/16-Regel“ zur Anwendung, wonach dem betreuenden Ehegatten erst dann eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat, und eine 100%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Dabei soll es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um eine starre Regel handeln, sondern um eine Richtlinie, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten soll (Urteil des Bundesgerichts