Es stellt sich jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Rahmen der Berufungsklägerin eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. 21.2.1 Unter dem alten Recht gelangte die sogenannte „10/16-Regel“ zur Anwendung, wonach dem betreuenden Ehegatten erst dann eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat, und eine 100%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109).