Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, der Berufungskläger könne F.________ ohne Weiteres an drei Halbtagen parallel zur Arbeit im Homeoffice betreuen und eine Pensenreduktion sei hierzu nicht notwendig, kann dem nicht gefolgt werden. So ist einerseits die psychische Abwesenheit des Elternteils für das Kleinkind nur sehr schwer zu verstehen. Andererseits führt die parallel durchgeführte Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung auch seitens des betreffenden Elternteils zu erheblichem Stresszuwachs und verminderter Effizienz.