10 der Grundbedarf zu gewähren und dem Berufungskläger ist das vor Reduktion des Beschäftigungsgrades erzielte und hierzu notwendige Einkommen anzurechnen. Daran ändert nichts, dass die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 237). Auch eine schädigende Absicht bzw. eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Reduktion des Arbeitspensums ist hierzu entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht notwendig. 21.1.3 Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, der Berufungskläger könne F.__