Massgebend ist vorab, dass der zwischen den Kindern geltende Gleichbehandlungsgrundsatz im Falle einer Mankosituation aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums zwecks Betreuung von F.________ ohne jegliche Absprache mit der Ursprungsfamilie in nicht zu rechtfertigender Weise verletzt wird. Während der Berufungskläger F.________ an drei Halbtagen persönlich betreut und infolgedessen ein um rund CHF 3‘000.00 vermindertes Einkommen erzielt, erhielte E.________ (bzw. dessen Mutter) nicht einmal mehr den Grundbedarf gedeckt. Dies ist umso stossender, als der Berufungskläger eine Reduktion des Arbeitspensums zwecks Betreuung von E.______