So haben er und seine Lebenspartnerin sich bei der Wahl ihrer Lebensgestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und die Leistungsfähigkeit sämtlicher Beteiligten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Lebenspartnerin als Folge der Pensenreduktion des Berufungsklägers eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 30% aufgenommen hat, ändert daran nichts, zumal diese ein geringeres Einkommen erzielt. Massgebend ist vorab, dass der zwischen den Kindern geltende Gleichbehandlungsgrundsatz im Falle einer Mankosituation aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums zwecks Betreuung von F.____