Gründe für eine Ungleichbehandlung sind vorliegend nicht ersichtlich. Nebst dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist hinsichtlich der Verteilung eines allfälligen Mankos insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner Ehe bereits Unterhaltspflichten eingegangen ist. So haben er und seine Lebenspartnerin sich bei der Wahl ihrer Lebensgestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und die Leistungsfähigkeit sämtlicher Beteiligten zu berücksichtigen.