Dabei lässt er indessen ausser Acht, dass er die Betreuung seines Sohnes F.________ während der von ihm übernommenen drei Halbtage rund CHF 3‘000.00 kosten lässt – dies in erster Linie zulasten des ersten Sohnes E.________. Damit zielt auch die Argumentation des Berufungsklägers ins Leere, wonach das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen mit Sicherheit höher zu bewerten sei als die finanziellen Interessen der getrennt lebenden Ehefrau, was auch der neue Art. 276a Abs. 2 ZGB regle (pag. 133).