Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei einzig ihm und seiner Partnerin als Eltern von F.________ überlassen zu entscheiden, wie sie dessen Betreuung sicherstellen wollten (pag. 133). Dabei lässt er indessen ausser Acht, dass er die Betreuung seines Sohnes F.________ während der von ihm übernommenen drei Halbtage rund CHF 3‘000.00 kosten lässt – dies in erster Linie zulasten des ersten Sohnes E.___