21. Im Hinblick auf die Berechnung der Unterhaltsbeiträge sind zunächst das Einkommen und der Bedarf sämtlicher Beteiligter zu ermitteln. 21.1 Im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ehemannes ergibt sich was folgt: 21.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, sein Lohn betrage nunmehr CHF 6‘698.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn). Die Vorinstanz hat dies geschützt. Demgegenüber ist die Kammer der Auffassung, dass die Lohnverminderung um knapp 40% bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades um 30% mit den Lohnnachweisen vom Januar und Februar 2017 nicht hinreichend belegt ist.