Grundsätzlich stellt darüber hinaus auch die Reduktion des Arbeitspensums ein Abänderungsgrund dar. Ob und inwiefern diese anerkannt und bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge miteinbezogen werden kann, wird zu prüfen sein (E. 21.1.2 unten). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse bejaht hat.