Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht Grund zur Abänderung, wenn sich die tatsächliche Situation inzwischen wesentlich und dauerhaft verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_131/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.1 und 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Dabei sind die tatsächliche Situation bei Erlass der Massnahmen und die Lage im Zeitpunkt des Abänderungsgesuchs miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.1). Bloss unbedeutende Schwankungen in Einkommen und Bedarf der einen oder anderen Seite sollen noch nicht zur Korrektur des Unterhalts führen.