Zudem rügt der Berufungskläger, dass der Berufungsklägerin über das hypothetische Einkommen hinaus kein Vermögensverzehr angerechnet werde, obwohl diese über ein Vermögen von rund CHF 500’000.00 verfüge – das meiste davon in Wertschriften. Darüber hinaus verletze der Entscheid der Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung beider unterhaltsberechtigter Kinder, indem der verbleibende Überschuss nicht auf beide Kinder verteilt, sondern fast gänzlich dem Sohn E.________ zugeteilt werde (pag. 103 ff.).