Dies sei finanziell schlicht nicht möglich. Die Vorinstanz habe etwa ausser Acht gelassen, dass ihm bei den Wohnkosten ein Anteil von CHF 200.00 für sein Büro anzurechnen sei, da er zu einem grossen Teil von zuhause aus arbeite. Weiter benötige er zweimal pro Woche geschäftlich sein Auto, um von seinem Wohnort nach Bern zu gelangen, was monatliche Kosten von CHF 310.00 verursache. Zudem rügt der Berufungskläger, dass der Berufungsklägerin über das hypothetische Einkommen hinaus kein Vermögensverzehr angerechnet werde, obwohl diese über ein Vermögen von rund CHF 500’000.00 verfüge – das meiste davon in Wertschriften.