Dies widerspreche der gesicherten Praxis des Bundesgerichts, zumal genügend Beweismittel bestünden, welche belegten, dass die Berufungsklägerin trotz zweijähriger aktiver Suche bisher keine Arbeitsstelle gefunden habe. Sie beabsichtige, ab Sommer 2018 in ihre Heimat nach Frankreich zurückzukehren, was ihr ermöglichen solle, nach einer Übergangsphase wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (pag. 86 ff.).