18. Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Berufungskläger sei nicht berechtigt gewesen, seine Arbeitstätigkeit um 30% zu reduzieren und dadurch seinen Lohn von CHF 10‘833.00 auf CHF 6‘698.00 zu reduzieren. Gleichzeitig habe seine neue Partnerin eine Erwerbstätigkeit im gleichen Umfang aufgenommen. Die Geburt des zweiten Kindes rechtfertige keine Dispositionen, die einseitig zu Lasten der Ehefrau gingen. Die eigenmächtige Einkommensverminderung des Berufungsklägers wirke sich einseitig nur in Bezug auf die Leistungsfähigkeit gegenüber der Erstfamilie aus und dürfe nicht geschützt werden.