17. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids des Zivilgerichts Yverdon-les-Bains vom 6. August 2014 sei der Berufungskläger zu 100% erwerbstätig gewesen und habe über ein Nettoeinkommen von CHF 10‘833.00 inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn verfügt. Die Berufungsklägerin sei nicht erwerbstätig gewesen. Seit Anfang Januar 2016 lebe der Berufungskläger mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen und am 24. Juli 2016 sei aus dieser Beziehung der gemeinsame Sohn F.________ entstanden. Ferner lebe die 8-jährige Tochter der Lebenspartnerin des Berufungsklägers bei diesen.