(Berufungsantwortbeilage [AB] 3 des Berufungsklägers). Im Gegensatz dazu sind die Mitteilung betreffend Prämienerhöhung der Berufungsklägerin vom 9. Oktober 2017 sowie deren Arbeitsbemühungen vom Oktober 2017 (AB 1 und 2 der Berufungsklägerin) erst nach der Hauptverhandlung entstanden und als echte Noven zu den Akten zu erkennen. Gleich verhält es sich mit den mit der Berufung vom 30. Oktober 2017 eingereichten Arbeitsbemühungen der Berufungsklägerin bzw. den betreffenden Absagen (Berufungsbeilagen [BB] 2-11 der Berufungsklägerin). Auch sie sind als echte Noven zuzulassen.