2016, N 33 zu Art. 317). 15.2 Am 28. August 2017 fand vor der Vorinstanz eine Hauptverhandlung betreffend die Ehescheidung sowie die vorliegend umstrittene vorsorgliche Massnahme statt (vgl. CIV 16 5883, pag. 213 ff.). Der Berufungskläger reichte bereits anlässlich dieser Verhandlung seine Steuererklärung vom 7. Juli 2017 ein (CIV 16 5883, pag. 229), weshalb sie auch oberinstanzlich berücksichtigt werden kann (Berufungsantwortbeilage [AB] 3 des Berufungsklägers).