5 Anders als im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 229 Abs. 3 ZPO) gilt die Novenschranke oberinstanzlich auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren also nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 Bst. a und b ZPO).