Soweit nicht Kinderbelange betroffen sind, gilt im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Demnach bestimmt die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid überprüft werden soll. Die Rechtsmittelinstanz darf nicht mehr überprüfen, als angefochten worden ist. Sie darf dem Rechtsmittelkläger nicht weniger zusprechen, als dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getan hat, ausser die Gegenpartei habe selber ein Rechtsmittel ergriffen (Verbot der reformatio in peius; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N. 4.3 f., N. 12.30).