14. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Die Offizialmaxime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist in Kinderbelangen auch im Rechtsmittelverfahren nicht an die Parteianträge gebunden und kann von diesen abweichen, zumal das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620).