EG ZSJ zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 17 539). Der Entscheid obliegt grundsätzlich der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht.