Anders verhält es sich nach der Praxis des Obergerichts nur, wenn im Rahmen der Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Entscheid betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses auch oberinstanzlich ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (Entscheid des Obergerichts ZK 15 450/451 vom 21. Oktober 2015 E. V.3). 13.2 Die Zivilabteilung des Obergerichts ist demgegenüber als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 17 539).