Dieses nimmt die Funktion des „Scheidungsgerichts“ wahr, nicht jedoch das Obergericht. Vor diesem Hintergrund kann auf das oberinstanzliche Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Anders verhält es sich nach der Praxis des Obergerichts nur, wenn im Rahmen der Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Entscheid betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses auch oberinstanzlich ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (Entscheid des Obergerichts ZK 15 450/451 vom 21. Oktober 2015 E. V.3).