Für vorsorgliche eherechtliche Massnahmen ist gestützt auf Art. 276 ZPO ab Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage das Scheidungsgericht zuständig (BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend BSK-ZPO, Bearbeiter], N 1 zu Art. 276). Das Scheidungsverfahren ist aktuell vor dem Regionalgericht hängig. Dieses nimmt die Funktion des „Scheidungsgerichts“ wahr, nicht jedoch das Obergericht.