11. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Rügen der Berufungskläger erweisen sich damit als zulässig. 12. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist einzutreten.