Gleichzeitig stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und beantragte, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller zur Durchführung des Berufungsverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Gesuchsteller zur Durchführung des Berufungsverfahrens das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin (ZK 17 539, pag. 1 ff.).