4. Gleichentags erhob auch der Berufungskläger Berufung und beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2017 sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei der Eheschutzentscheid des Zivilgerichts Waadt vom 6. August 2014, Ziffer VI des Dispositivs, abzuändern und der Gesuchsteller diesbezüglich zu verpflichten, dem gemeinsamen Sohn E.________ ab Gesuchseinreichung (Februar 2017) einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.