2 urteilt, der Gesuchsgegnerin für das Kind E.________, geb. 22.03.2009, einen Unterhaltsbeitrag zahlbar monatlich zum Voraus in folgender Höhe zu bezahlen: - CHF 3‘400.00 (davon Barunterhalt CHF 820.00) ab Februar 2017 bis März 2018 - CHF 2‘340.00 (davon Barunterhalt CHF 1‘050.00) ab April 2018. Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Gesuchsteller darauf Anspruch hat und sie nicht von der Gesuchsgegnerin bezogen werden. Art. 179 Abs. 1 sowie Art.