Er und seine neue Lebenspartnerin haben sich bei der Wahl der Lebensgestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und die Leistungsfähigkeit sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen. Hat der Unterhaltsschuldner sein Pensum zwecks Betreuung des Neugeborenen ohne jegliche Absprache mit der Ursprungsfamilie reduziert und reichen die Mittel in der Folge nicht mehr aus, um den Grundbedarf der Ursprungsfamilie zu decken, rechtfertigt es sich, ein allfälliges Manko dem Unterhaltsschuldner anzurechnen (E. 21.1.2). Erwägungen: I.