Nebst dem zwischen den Kindern geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Ehe bereits Unterhaltspflichten eingegangen ist. Er und seine neue Lebenspartnerin haben sich bei der Wahl der Lebensgestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und die Leistungsfähigkeit sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen.