Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 537 Berufung Ehefrau Telefon +41 31 635 48 02 ZK 17 538 Berufung Ehemann Fax +41 31 634 50 53 ZK 17 539 Gesuch PKV evtl. uR Ehemann obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter J. Bähler und Ober- richterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Brönnimann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Gesuchsgegnerin/Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Gesuchsteller/Berufungskläger/Berufungsbeklagter Gegenstand vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO Berufungen gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 18. Oktober 2017 im Verfahren CIV 17 212 (ZK 17 537 und ZK 17 538) Gesuch um Prozesskostenvorschuss, evtl. um Erteilung der un- entgeltlichen Rechtspflege (ZK 17 539) Regeste: Kinderunterhaltspflicht bei konkurrierenden Ansprüchen, Gleichbehandlungsgrundsatz: Stellt sich im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Ehescheidungsverfahren die Frage, ob eine Pensenreduktion zwecks Betreuung eines Kindes aus einer neuen Bezie- hung anerkannt werden kann, sind auch die Bedürfnisse des Kindes aus der Ursprungs- familie zu berücksichtigen. Nebst dem zwischen den Kindern geltenden Gleichbehand- lungsgrundsatz ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Ehe bereits Unterhaltspflichten eingegangen ist. Er und seine neue Lebenspartnerin haben sich bei der Wahl der Lebensgestaltung den wirtschaftlichen Ge- gebenheiten anzupassen und die Leistungsfähigkeit sämtlicher Beteiligter zu berücksichti- gen. Hat der Unterhaltsschuldner sein Pensum zwecks Betreuung des Neugeborenen oh- ne jegliche Absprache mit der Ursprungsfamilie reduziert und reichen die Mittel in der Fol- ge nicht mehr aus, um den Grundbedarf der Ursprungsfamilie zu decken, rechtfertigt es sich, ein allfälliges Manko dem Unterhaltsschuldner anzurechnen (E. 21.1.2). Erwägungen: I. 1. Mit Eheschutzentscheid vom 6. August 2014 verurteilte das «Tribunal d’arrondissement de la Broye du Nord vaudois» C.________ (nachfolgend: Beru- fungskläger) unter anderem, A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2‘500.00 und dem gemeinsamen Sohn E.________, geb. 22.03.2009, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Gleichzeitig stellte es E.________ unter die Obhut der Berufungsklägerin (CIV 16 5883, Klagebeilage [KB] 2). 2. 2.1 Mit Ehescheidungsklage vom 11. Oktober 2016 beantragte der Berufungskläger dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die am 30. Januar 2009 vor dem Zivilstan- desamt Yverdon-les-Bain VD abgeschlossene Ehe gerichtlich zu scheiden (CIV 16 5883, pag. 3 ff.). 2.2 Am 11. Januar 2017 stellte der Berufungskläger beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Gesuch um gerichtliche Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und beantragte unter anderem die gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsleistun- gen zugunsten des gemeinsamen Sohnes E.________ sowie zugunsten der Beru- fungsklägerin (CIV 17 212, pag. 1 ff.). 2.3 Mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland im Verfahren CIV 17 212 was folgt (pag. 43 ff.): 1. In Abänderung von Ziffer VI des Dispositives des Eheschutzentscheides des «Tribunal d’arrondissement de la Broye du Nord vaudois» vom 6. August 2014 wird der Gesuchsteller ver- 2 urteilt, der Gesuchsgegnerin für das Kind E.________, geb. 22.03.2009, einen Unterhaltsbeitrag zahlbar monatlich zum Voraus in folgender Höhe zu bezahlen: - CHF 3‘400.00 (davon Barunterhalt CHF 820.00) ab Februar 2017 bis März 2018 - CHF 2‘340.00 (davon Barunterhalt CHF 1‘050.00) ab April 2018. Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Gesuchsteller darauf Anspruch hat und sie nicht von der Gesuchsgegnerin bezogen werden. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. 2. In Abänderung von Ziffer VII des Dispositives des Eheschutzentscheides des «Tribunal d’arrondissement de la Broye du Nord vaudois» vom 6. August 2014 wird der Gesuchsteller ver- urteilt, der Gesuchsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 460.00, zahlbar mo- natlich zum Voraus, erstmals per April 2018, zu bezahlen. 3. Soweit weitergehend wird das Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides des «Tribu- nal d’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois» vom 6. August 2014 abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hauptsache (CIV 16 5883) ge- schlagen. 5. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 6. [Eröffnungsformel] 3. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin am 30. Oktober 2017 Berufung beim Ober- gericht des Kantons Bern und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 11. Januar 2017. Eventuell sei der Un- terhaltsbeitrag für E.________ auf CHF 3‘400.00 festzusetzen, subeventuell sei die Angelegenheit zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge für E.________ und die Berufungsklägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 83 ff.). 4. Gleichentags erhob auch der Berufungskläger Berufung und beantragte, der Ent- scheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2017 sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei der Eheschutzentscheid des Zivilgerichts Waadt vom 6. August 2014, Ziffer VI des Dispositivs, abzuändern und der Gesuchsteller diesbezüglich zu verpflichten, dem gemeinsamen Sohn E.________ ab Gesuchseinreichung (Februar 2017) einen monatlichen Kinderun- terhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Weiter sei der Ehe- schutzentscheid des Zivilgerichts Waadt vom 6. August 2014, Ziffer VII des Dispo- sitivs, abzuändern und der Gesuchsteller sei ab Gesuchseinreichung nicht weiter zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge zu leisten. Eventualiter sei das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen (pag. 97 ff.). Gleichzeitig stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses und beantragte, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Ge- suchsteller zur Durchführung des Berufungsverfahrens einen Prozesskostenvor- schuss von mindestens CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Gesuch- steller zur Durchführung des Berufungsverfahrens das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin (ZK 17 539, pag. 1 ff.). 5. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2017 beantragte der Berufungskläger die Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin (pag. 129 ff.). 3 6. Gleichentags beantragte die Berufungsklägerin die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers (pag. 147 ff.). 7. Am 4. Dezember 2017 beantragte die Berufungsklägerin, auf das Gesuch um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses des Berufungsklägers sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Auf einen Antrag zum Gesuch um Erteilung der un- entgeltlichen Rechtspflege verzichtete die Berufungsklägerin (ZK 17 539, pag. 23 ff.). II. 8. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, erstinstanzlicher Abänderungsentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend die Zah- lung von Unterhaltsbeiträgen. Die Streitigkeit erweist sich damit als vermögens- rechtlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10‘000.00, womit der Entscheid mit Berufung an- fechtbar ist (Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 9. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels in jeder Hinsicht zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 10. Die Berufung ist im summarischen Verfahren und mithin auch im Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen in einem Ehescheidungsverfahren innert zehn Ta- gen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 i.V.m. Art. 276 und Art. 271 Bst. a ZPO). Der Entscheid vom 18. Oktober 2017 wurde den Parteien am 19. Oktober 2017 zu- gestellt (pag. 79 f.). Die Berufungen vom 30. Oktober 2017 sind folglich frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 142 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 11. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Rügen der Beru- fungskläger erweisen sich damit als zulässig. 12. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist einzutreten. 13. Der Berufungskläger hat gleichzeitig mit der Einreichung der Berufung ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Erteilung der un- entgeltlichen Rechtspflege, gestellt (ZK 17 539). 13.1 Ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist prozessual betrach- tet ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches sich auf Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bzw. Art. 163 ZGB stützt (Urteile des Bundesgerichts 5A_793/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.2 und 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 12.1). Das Bundesgericht verneint seine Zu- 4 ständigkeit für Gesuche um Prozesskostenvorschuss trotz grundsätzlicher Kompe- tenz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 104 BGG. Es begrün- det dies damit, dass es am Zusammenhang mit der in der Hauptsache zu beurtei- lenden Streitsache mangle, und verweist die gesuchstellende Partei an das für vor- sorgliche Massnahmen zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 12.1). Für vorsorgliche eherechtliche Massnahmen ist gestützt auf Art. 276 ZPO ab Ein- reichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage das Scheidungsge- richt zuständig (BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend BSK-ZPO, Bear- beiter], N 1 zu Art. 276). Das Scheidungsverfahren ist aktuell vor dem Regionalge- richt hängig. Dieses nimmt die Funktion des „Scheidungsgerichts“ wahr, nicht je- doch das Obergericht. Vor diesem Hintergrund kann auf das oberinstanzliche Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Anders verhält es sich nach der Praxis des Obergerichts nur, wenn im Rahmen der Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Entscheid betref- fend Leistung eines Prozesskostenvorschusses auch oberinstanzlich ein entspre- chendes Gesuch gestellt wird (Entscheid des Obergerichts ZK 15 450/451 vom 21. Oktober 2015 E. V.3). 13.2 Die Zivilabteilung des Obergerichts ist demgegenüber als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 17 539). Der Entscheid obliegt grundsätzlich der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 14. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Die Offizialmaxi- me gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist in Kinderbelangen auch im Rechtsmittelverfahren nicht an die Parteianträge gebunden und kann von diesen abweichen, zumal das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620). Soweit nicht Kinderbelange betroffen sind, gilt im Rechtsmittelverfahren die Dispo- sitionsmaxime. Demnach bestimmt die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, in wel- chem Umfang der angefochtene Entscheid überprüft werden soll. Die Rechtsmittel- instanz darf nicht mehr überprüfen, als angefochten worden ist. Sie darf dem Rechtsmittelkläger nicht weniger zusprechen, als dies die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid getan hat, ausser die Gegenpartei habe selber ein Rechtsmittel ergriffen (Verbot der reformatio in peius; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N. 4.3 f., N. 12.30). 15. 15.1 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 5 Anders als im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 229 Abs. 3 ZPO) gilt die Noven- schranke oberinstanzlich auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter- stehen (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren also nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 Bst. a und b ZPO). Ob dies auch in Verfahren betreffend das Ehe- bzw. Scheidungsrecht und insbesondere im Zu- sammenhang mit Kinderbelangen gilt, hat das Bundesgericht offengelassen (Urtei- le des Bundesgerichts 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1 und 5A_792/2016 vom 23. Januar 2017 E. 3.3). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismit- tel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unech- ter Noven hat der Beschwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43). Der Anwendungsbereich von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist beschränkt auf neue Tatsa- chen bzw. neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbe- hauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel. Neue rechtli- che Ausführungen bzw. neue Rechtsfragen können dem Gericht demgegenüber auch im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals unterbreitet werden, ohne dass Art. 317 Abs. 1 ZPO anwendbar ist (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 33 zu Art. 317). 15.2 Am 28. August 2017 fand vor der Vorinstanz eine Hauptverhandlung betreffend die Ehescheidung sowie die vorliegend umstrittene vorsorgliche Massnahme statt (vgl. CIV 16 5883, pag. 213 ff.). Der Berufungskläger reichte bereits anlässlich dieser Verhandlung seine Steuererklärung vom 7. Juli 2017 ein (CIV 16 5883, pag. 229), weshalb sie auch oberinstanzlich berücksichtigt werden kann (Berufungsantwort- beilage [AB] 3 des Berufungsklägers). Im Gegensatz dazu sind die Mitteilung be- treffend Prämienerhöhung der Berufungsklägerin vom 9. Oktober 2017 sowie deren Arbeitsbemühungen vom Oktober 2017 (AB 1 und 2 der Berufungsklägerin) erst nach der Hauptverhandlung entstanden und als echte Noven zu den Akten zu er- kennen. Gleich verhält es sich mit den mit der Berufung vom 30. Oktober 2017 ein- gereichten Arbeitsbemühungen der Berufungsklägerin bzw. den betreffenden Ab- sagen (Berufungsbeilagen [BB] 2-11 der Berufungsklägerin). Auch sie sind als ech- te Noven zuzulassen. 6 16. Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO (welcher aArt. 137 Abs. 2 ZGB ohne materielle Änderungen ersetzt) beruhen auf gerichtlichem Ermessen (GAS- SER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 276; SCHWENZER, in: FamKomm Scheidung, 2005, N 13 zu aArt. 137 ZGB). Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausü- bung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferle- gen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel kennen die Rechtsmittel der Schweizerischen Zivil- prozessordnung keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermes- sensmissbrauch. Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grund- los von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensen- tscheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensicht- lich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führten (BGE 136 III 278 E. 2.2 S. 279 m.w.H.). III. 17. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, zum Zeitpunkt des Eheschut- zentscheids des Zivilgerichts Yverdon-les-Bains vom 6. August 2014 sei der Beru- fungskläger zu 100% erwerbstätig gewesen und habe über ein Nettoeinkommen von CHF 10‘833.00 inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn verfügt. Die Berufungs- klägerin sei nicht erwerbstätig gewesen. Seit Anfang Januar 2016 lebe der Beru- fungskläger mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen und am 24. Juli 2016 sei aus dieser Beziehung der gemeinsame Sohn F.________ entstanden. Ferner lebe die 8-jährige Tochter der Lebenspartnerin des Berufungsklägers bei diesen. Ab August 2016 habe der Berufungskläger sein Arbeitspensum um 30% reduziert (E. 12 des angefochtenen Entscheids, pag. 47 f.). In der Geburt des zweiten Sohnes sowie der damit verbundenen Reduktion des Arbeitspensums um 30% liege eine wesentliche Veränderung der finanziellen Situation des Berufungsklägers. In dieser Pensenreduktion sei keine rechtsmissbräuchliche Veränderung der Sachlage zu erblicken. Vielmehr lege der Berufungskläger glaubhaft dar, dass er das Kind an drei Nachmittagen pro Woche betreue und dass er während der Kindsbetreuung nicht gleichzeitig von zuhause aus arbeiten könne (E. 18 des angefochtenen Ent- scheids, pag. 51 f.). Die Berufungsklägerin sei aktuell nicht erwerbstätig, es sei aber davon auszugehen, dass ihr trotz ihres Alters von 48 Jahren ein Wiederein- stieg ins Erwerbsleben zumutbar sei. Die von der Berufungsklägerin eingereichten Absagen auf ihre Bewerbungen genügten nicht, um glaubhaft zu machen, dass es ihr tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es sei ihr da- her ein hypothetisches Einkommen für ein Pensum von 30% anzurechnen. Dabei 7 sei ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten, beginnend ab Eröffnung des Mass- nahmeentscheids, zu gewähren (E. 27 des angefochtenen Entscheids, pag. 59 f.). 18. Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Berufungskläger sei nicht berechtigt gewesen, seine Arbeitstätigkeit um 30% zu reduzieren und da- durch seinen Lohn von CHF 10‘833.00 auf CHF 6‘698.00 zu reduzieren. Gleichzei- tig habe seine neue Partnerin eine Erwerbstätigkeit im gleichen Umfang aufge- nommen. Die Geburt des zweiten Kindes rechtfertige keine Dispositionen, die ein- seitig zu Lasten der Ehefrau gingen. Die eigenmächtige Einkommensverminderung des Berufungsklägers wirke sich einseitig nur in Bezug auf die Leistungsfähigkeit gegenüber der Erstfamilie aus und dürfe nicht geschützt werden. Auch gehe es nicht an, dass die Berufungsklägerin ab April 2018, also ein Jahr vor Erreichung des 10. Altersjahres des Sohnes E.________, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werde. Dies widerspreche der gesicherten Praxis des Bundesgerichts, zumal genügend Beweismittel bestünden, welche belegten, dass die Berufungsklä- gerin trotz zweijähriger aktiver Suche bisher keine Arbeitsstelle gefunden habe. Sie beabsichtige, ab Sommer 2018 in ihre Heimat nach Frankreich zurückzukehren, was ihr ermöglichen solle, nach einer Übergangsphase wieder eine Erwerbstätig- keit aufzunehmen (pag. 86 ff.). 19. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, bei einem Einkommen von CHF 6‘698.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) hätte er gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober 2017 insgesamt Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘900.00 (Phase 1: E.________ CHF 3‘400.00, F.________ gemäss Un- terhaltsvertrag CHF 1‘500.00) bzw. von CHF 4‘300.00 (Phase 2: E.________ CHF 2‘340.00, F.________ CHF 1‘500.00, Berufungsklägerin CHF 460.00) zu be- zahlen. Dies sei finanziell schlicht nicht möglich. Die Vorinstanz habe etwa ausser Acht gelassen, dass ihm bei den Wohnkosten ein Anteil von CHF 200.00 für sein Büro anzurechnen sei, da er zu einem grossen Teil von zuhause aus arbeite. Wei- ter benötige er zweimal pro Woche geschäftlich sein Auto, um von seinem Wohnort nach Bern zu gelangen, was monatliche Kosten von CHF 310.00 verursache. Zu- dem rügt der Berufungskläger, dass der Berufungsklägerin über das hypothetische Einkommen hinaus kein Vermögensverzehr angerechnet werde, obwohl diese über ein Vermögen von rund CHF 500’000.00 verfüge – das meiste davon in Wertschrif- ten. Darüber hinaus verletze der Entscheid der Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung beider unterhaltsberechtigter Kinder, indem der verbleibende Überschuss nicht auf beide Kinder verteilt, sondern fast gänzlich dem Sohn E.________ zugeteilt werde (pag. 103 ff.). 20. 20.1 Umstritten sind vorliegend einzig die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an die Berufungsklägerin sowie an das gemeinsame Kind E.________. Zu prüfen ist vorab, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, welche eine An- passung der Unterhaltsleistungen rechtfertigt. 20.2 Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge- 8 meinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Auch passt es Massnahmen auf Begehren eines Ehegatten an, wenn sich die Verhältnisse än- dern, oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht Grund zur Abän- derung, wenn sich die tatsächliche Situation inzwischen wesentlich und dauerhaft verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_131/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.1 und 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Dabei sind die tatsächliche Situa- tion bei Erlass der Massnahmen und die Lage im Zeitpunkt des Abänderungsge- suchs miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.1). Bloss unbedeutende Schwankungen in Einkommen und Be- darf der einen oder anderen Seite sollen noch nicht zur Korrektur des Unterhalts führen. Mehrere verschiedenartige Entwicklungen können sich durch ihr Zusam- mentreffen gegenseitig aufheben, aber auch in ihrer Wirkung verstärken. Was er- heblich ist, lässt sich im Übrigen nicht in Zahlen ausdrücken. Jedenfalls muss die Schwelle im Mangelfall tiefer liegen als in komfortablen Verhältnissen (VETTERLI, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Band I, N. 3 zu Art. 179 ZGB). Bei vorsorgli- chen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens genügt es, die be- haupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1 m.w.H.). 20.3 Die Geburt des zweiten Sohnes F.________ stellt ohne Weiteres eine erhebliche Veränderung dar, da damit zusätzliche Unterhaltspflichten und Kosten verbunden sind. Eine Neuberechnung bzw. Anpassung der Unterhaltsbeiträge ist daher ge- rechtfertigt. Grundsätzlich stellt darüber hinaus auch die Reduktion des Arbeitspen- sums ein Abänderungsgrund dar. Ob und inwiefern diese anerkannt und bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge miteinbezogen werden kann, wird zu prüfen sein (E. 21.1.2 unten). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse bejaht hat. 21. Im Hinblick auf die Berechnung der Unterhaltsbeiträge sind zunächst das Einkom- men und der Bedarf sämtlicher Beteiligter zu ermitteln. 21.1 Im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ehemannes ergibt sich was folgt: 21.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, sein Lohn betrage nunmehr CHF 6‘698.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn). Die Vorinstanz hat dies geschützt. Demgegenüber ist die Kammer der Auffassung, dass die Lohnverminderung um knapp 40% bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades um 30% mit den Lohnnachweisen vom Ja- nuar und Februar 2017 nicht hinreichend belegt ist. Aufgerechnet auf ein 100%- Pensum würde der Berufungskläger neu CHF 9‘570.00 verdienen, während er bei gleichem Beschäftigungsgrad im Jahr 2014 CHF 10‘833.00 verdiente (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage; vgl. CIV 16 5883, KB 2). Weshalb sich sein Lohn in den vergangenen Jahren derart reduziert haben sollte, vermag der Beru- fungskläger nicht nachvollziehbar zu begründen. Es ist daher entsprechend der vorgenommenen Pensenreduktion von einem um 30% reduzierten Lohn des Ge- 9 samtjahres 2014 auszugehen, mithin von CHF 7‘583.10 (wovon CHF 583.30 13. Monatslohn). 21.1.2 Sodann ist zu beachten, dass die neue Lebensplanung mit der Reduktion des Ar- beitspensums zur Betreuung von F.________ unter Umständen in finanzieller Hin- sicht eine erhebliche Schädigung der Ursprungsfamilie bedeuten kann, was nicht ohne Weiteres hingenommen werden darf. Insofern ist fraglich, ob dies anerkannt werden kann. Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei einzig ihm und seiner Partnerin als Eltern von F.________ überlassen zu entscheiden, wie sie dessen Betreuung sicherstellen wollten (pag. 133). Dabei lässt er indessen ausser Acht, dass er die Betreuung seines Sohnes F.________ während der von ihm übernommenen drei Halbtage rund CHF 3‘000.00 kosten lässt – dies in erster Linie zulasten des ersten Sohnes E.________. Damit zielt auch die Argumentation des Berufungsklägers ins Leere, wonach das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen mit Sicherheit höher zu bewerten sei als die finanziellen Interessen der getrennt lebenden Ehefrau, was auch der neue Art. 276a Abs. 2 ZGB regle (pag. 133). Denn vorliegend geht es nicht in erster Linie um die finanziellen Inter- essen der Ehefrau, sondern um die Bedürfnisse der beiden Kinder sowie den zwi- schen ihnen geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind nicht von vornherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtferti- gung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62). Gründe für eine Ungleichbehandlung sind vorliegend nicht ersichtlich. Nebst dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist hinsichtlich der Verteilung eines allfäl- ligen Mankos insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner Ehe bereits Unterhaltspflichten eingegangen ist. So haben er und seine Lebenspartnerin sich bei der Wahl ihrer Lebensgestaltung den wirtschaftli- chen Gegebenheiten anzupassen und die Leistungsfähigkeit sämtlicher Beteiligten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Lebenspartnerin als Folge der Pensen- reduktion des Berufungsklägers eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 30% aufge- nommen hat, ändert daran nichts, zumal diese ein geringeres Einkommen erzielt. Massgebend ist vorab, dass der zwischen den Kindern geltende Gleichbehand- lungsgrundsatz im Falle einer Mankosituation aufgrund der Reduktion des Arbeits- pensums zwecks Betreuung von F.________ ohne jegliche Absprache mit der Ur- sprungsfamilie in nicht zu rechtfertigender Weise verletzt wird. Während der Beru- fungskläger F.________ an drei Halbtagen persönlich betreut und infolgedessen ein um rund CHF 3‘000.00 vermindertes Einkommen erzielt, erhielte E.________ (bzw. dessen Mutter) nicht einmal mehr den Grundbedarf gedeckt. Dies ist umso stossender, als der Berufungskläger eine Reduktion des Arbeitspensums zwecks Betreuung von E.________ in den vergangenen Jahren in keiner Weise in Betracht gezogen zu haben scheint. Demnach kann die Pensenreduktion nur insoweit geschützt werden, als bei der Bedarfsberechnung kein Mangelfall entsteht. Reichen die Mittel dagegen nicht aus, um den Bedarf sämtlicher beteiligten Personen zu decken, ist der Ursprungsfamilie 10 der Grundbedarf zu gewähren und dem Berufungskläger ist das vor Reduktion des Beschäftigungsgrades erzielte und hierzu notwendige Einkommen anzurechnen. Daran ändert nichts, dass die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 237). Auch eine schädigende Absicht bzw. eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Reduktion des Arbeitspensums ist hierzu entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht notwendig. 21.1.3 Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, der Berufungskläger könne F.________ ohne Weiteres an drei Halbtagen parallel zur Arbeit im Homeoffice be- treuen und eine Pensenreduktion sei hierzu nicht notwendig, kann dem nicht ge- folgt werden. So ist einerseits die psychische Abwesenheit des Elternteils für das Kleinkind nur sehr schwer zu verstehen. Andererseits führt die parallel durchgeführ- te Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung auch seitens des betreffenden Elternteils zu erheblichem Stresszuwachs und verminderter Effizienz. Die Betreuung eines Kindes im Vorschulalter und die gleichzeitige Erwerbstätigkeit sind demnach nicht vereinbar, weshalb dies vorliegend nicht in Betracht gezogen werden kann. 21.2 Das Erwerbseinkommen der Ehefrau beträgt derzeit CHF 0. Es stellt sich jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Rahmen der Berufungsklägerin eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. 21.2.1 Unter dem alten Recht gelangte die sogenannte „10/16-Regel“ zur Anwendung, wonach dem betreuenden Ehegatten erst dann eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zu- gemutet werden kann, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat, und eine 100%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das 16. Alters- jahr erreicht hat (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Dabei soll es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um eine starre Regel handeln, sondern um eine Richtlinie, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten soll (Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 132 III 593). Sowohl in der Botschaft zum neuen Kindesunterhaltsrecht (Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des ZGB [Kindesunterhalt], BBl 2014 S. 578) wie auch in der überwie- genden Lehre (vgl. etwa SPYCHER, Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 01/2017, S. 217 ff.; JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 01/2017, S. 165) wird diese Regelung kritisiert. 21.2.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, in Modifizierung der Regel sei bereits mit Ein- tritt in den Kindergarten eine Erwerbstätigkeit von 30% grundsätzlich als zumutbar zu erachten (E. 27 des angefochtenen Entscheids, pag. 61). Dies ist nicht zu bean- standen und gilt umso mehr, als E.________ bereits in der Vergangenheit über Mit- tag mehrfach fremdbetreut worden ist. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Berufungsklägerin an diesen Tagen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin die Altersgrenze von 45 Jahren in der Zwischenzeit überschritten hat, ist unbeachtlich. Massgebend ist allein der Zeitpunkt der definitiven Trennung am 10. Oktober 2014 (CIV 16 5883, pag. 107, 144; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 70 zu Art. 125 ZGB m.w.H.), in welchem die Berufungsklägerin kurz vor ihrem 45. Ge- burtstag stand. Sie macht denn auch nicht geltend, ihr sei es altersbedingt nicht 11 mehr möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Vielmehr bringt sie vor, sie werde im Hinblick auf die beabsichtigte Rückkehr nach Frankreich eine Stelle suchen (pag. 88 f.) und könne ab dem 10. Lebensjahr von E.________ zu 50% arbeiten (CIV 16 5883, pag. 146). Soweit sie anführt, die nicht erfolgreichen Stellenbewer- bungen belegten, dass es ihr nicht möglich sei, in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden, überzeugt dies nicht, zumal sie in der Vergangenheit in der Schweiz bereits einmal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Im Übrigen erscheint ihr Verhal- ten widersprüchlich, wenn sie einerseits Nachweise für die Stellensuche in der Schweiz einreicht, andererseits argumentiert, ihr sei es nicht möglich, vor dem 10. Altersjahr von E.________ eine Arbeit aufzunehmen, und weiter ausführt, eine Ar- beitsstelle in Frankreich finden zu wollen. Insgesamt wird die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit als zumutbar erachtet. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz auf sechs Monate festgesetzte Übergangsfrist ab Eröffnung ihres Ent- scheides. Diese wird als angemessen erachtet. Somit ist der Berufungsklägerin ab April 2018 ein Einkommen für eine 30%-Tätigkeit anzurechnen. 21.2.3 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde davon ausgegangen, dass die Berufungsklä- gerin gestützt auf die Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als Universitätsabsolventin bei einem Beschäftigungsgrad von 30% einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2‘220.00 bzw. einen Nettolohn von CHF 1‘930.00 erzielen könne (pag. 63). Diese Berechnung überzeugt und wird denn auch weder vom Be- rufungskläger noch von der Berufungsklägerin beanstandet. Letzterer ist demnach ab April 2018 ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 1‘930.00 (inkl. 13. Monats- lohn) anzurechnen. 21.2.4 Über dieses hypothetische Erwerbseinkommen hinaus hat die Vorinstanz der Beru- fungsklägerin kein weiteres Einkommen angerechnet. Aus den Unterlagen geht in- dessen hervor, dass die Berufungsklägerin über ein Aktienportfolio im Wert von rund CHF 500‘000.00 verfügt. Der Berufungskläger macht diesbezüglich erstmals im Rahmen seiner Berufung einen Vermögensverzehr der Ehefrau von 1% jährlich, mithin CHF 5'000.00 bzw. monatlich CHF 416.00, geltend (pag. 107). Die Beru- fungsklägerin ist dagegen der Auffassung, dass ihr kein Vermögensverzehr zuge- mutet werden könne. Zur Begründung verweist sie pauschal auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (LE160019 vom 13. Februar 2017), ohne je- doch im Einzelnen darzutun, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen (pag. 152 f.). Mit Blick auf die Höhe des Vermögens der Beru- fungsklägerin sowie des Umstands, dass es sich dabei im Wesentlichen um ein Ak- tienportfolio handelt, erscheint es indessen ohne Weiteres möglich, jährlich einen Ertrag von 1% zu erzielen. Dabei wird nicht auf die bestehende Vermögenssub- stanz zurückgegriffen. Somit handelt es sich entgegen der Auffassung des Beru- fungsklägers nicht um einen Vermögensverzehr, sondern um ein tatsächlich reali- sierbares Einkommen. Folglich ist der Berufungsklägerin monatlich ein Vermögen- sertrag von CHF 416.00 als Einkommen anzurechnen. 21.3 Der Bedarf des Ehemannes setzt sich wie folgt zusammen: 21.3.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger einen Grundbetrag von CHF 850.00 zu- züglich CHF 100.00 angerechnet. Dieser beanstandet, er wohne erst seit anfangs 2016 mit der neuen Partnerin sowie deren Tochter zusammen und es sei ihm auf- 12 grund seiner Kinderbetreuung ein Grundbetrag von mindestens CHF 1‘100.00 an- zurechnen (pag. 105). Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Ein Konkubinat mit einem gemeinsamen Kind ist – ungeachtet der Dauer des Zusammenlebens – gleich zu behandeln wie ein Ehepaar. Die anfallenden Fixkosten bzw. die reduzier- ten Lebenshaltungskosten unterscheiden sich bei einem gefestigten Konkubinat nicht von einer Ehe (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767). Die Anrechnung von CHF 950.00 als Grundbedarf des Berufungsklägers erscheint damit gerechtfertigt. 21.3.2 Im Weiteren macht der Berufungskläger Kosten für den Arbeitsweg von CHF 310.00 monatlich geltend, da er beruflich mindestens zweimal pro Woche nach Zürich oder an andere Orte in der Schweiz reisen müsse. An diesen Tagen benötige er geschäftlich sein Auto, um von seinem Wohnort nach Bern zu gelangen und von dort aus weiterfahren zu können (pag. 105, 131). Der Berufungskläger führt jedoch nicht aus und es ist nicht ersichtlich, weshalb er für die entsprechen- den Reisen nicht den öffentlichen Verkehr benützen könnte. Es sind daher die Kos- ten für ein Libero-Abonnement der Strecke bis Bern anzurechnen, mithin monatlich CHF 280.00. 21.3.3 Hinsichtlich seiner Wohnkosten bringt der Berufungskläger vor, seine von der Vor- instanz angerechneten Wohnkosten in der Höhe von CHF 860.00 seien ungenü- gend, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eines der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder noch keine zwei Jahre alt sei. Zudem seien ihm Kosten von CHF 200.00 anzurechnen, da er einen grossen Teil von zuhause aus arbeite. Ihm sei daher monatlich ein Wohnkostenanteil von CHF 1'400.00 zuzüglich der Hälfte der Nebenkosten (ausmachend CHF 125.00), total mindestens CHF 1‘525.00, an- zurechnen (pag. 105). Hinsichtlich der Frage, wie hoch der Wohnkostenanteil von Kindern zu bemessen ist, bestehen unterschiedliche Ansätze. Während einzelne Regionalgerichte jedem Kind etwa 20% der Wohnkosten anrechnen, gehen beispielsweise die Gerichte im Kanton Solothurn von den bisherigen Prozentzahlen zur Berechnung des Unter- halts aus (17% für ein Kind, 27% für zwei Kinder etc.; vgl. etwa Urteil des Oberge- richts des Kantons Solothurn ZKBER.2016.104 vom 27. März 2017 E. 11.4, abruf- bar unter https://gerichtsentscheide.so.ch). Unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse erscheint es vorliegend – entsprechend der Annahme der Vorinstanz – angemessen, dem Berufungskläger rund 35% der Monatsmiete von gesamthaft CHF 2‘400.00 zuzüglich Nebenkosten (CIV 16 5883, KB 31) anzurechnen. Zusätz- liche 35% sind der Lebenspartnerin zuzurechnen, den beiden dauernd im Haushalt lebenden Kindern je 15%. Dies hält auch einem Vergleich mit dem Wohnkostenan- teil von E.________ stand, der alleine mit seiner Mutter zusammenwohnt und 25% der Wohnkosten zugerechnet erhält (vgl. Berechnungsblätter). Zur Berechnung des Grundbedarfs der Folgefamilie sind indessen die Wohnkosten der Tochter der Le- benspartnerin auszublenden, da hierfür nicht der Berufungskläger aufzukommen hat. Vielmehr sollten diese von deren Barunterhalt abgedeckt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die Aufteilung der Wohnkosten unabhän- gig des Alters des Kindes vorzunehmen – dies nicht zuletzt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Wohnung per 1. Januar 2016 wohl auch im Hinblick auf die ge- meinsame Familienplanung bezogen wurde. Soweit der Berufungskläger geltend 13 macht, dass wegen der Homeoffice-Arbeit zusätzliche Wohnkosten auf ihn entfie- len, ist dies in keiner Weise bewiesen. Auch legt er nicht dar und es ist nicht er- sichtlich, weshalb die entsprechenden Räumlichkeiten nicht auch zu anderen Zwe- cken genutzt werden sollten. Die Wohnkosten des Berufungsklägers werden dem- nach auf CHF 928.00 (inkl. Nebenkosten) festgesetzt. 21.3.4 Schliesslich beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz ihm einen antei- ligen mutmasslichen Barunterhaltsbedarf von F.________ in der Höhe von CHF 430.00 angerechnet hat. Gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte Recht- sprechung, wonach der Bedarf von mit dem Unterhaltsschuldner zusammenleben- den Familienmitgliedern in seinem Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürfe, sei die Hinzurechnung dieses Betrages bei seinem Bedarf fehl am Platz (pag. 107). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind kinderbezogene Kosten im Rahmen der Bedarfsermittlung des Unterhaltsschuldners auszublenden (BGE 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63). Der Berufungskläger bringt zu Recht vor, dass die Berück- sichtigung des Barunterhalts von F.________ bei seinem Bedarf (pag. 55) wider- sprüchlich erscheint. Die entsprechenden Kosten sind daher bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers nicht zu berücksichtigen. Nur so kann die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt werden (vgl. BGE 127 III 68 E. 2c S. 71). Ein anderes Vorgehen würde bedeuten, F.________ gegenüber dem nicht mit seinem Vater zusammenlebenden E.________ zu privilegieren. 21.3.5 Darüber hinaus macht der Berufungskläger Kosten für die Ausübung des Besuchs- rechts in der Höhe von CHF 60.00 monatlich geltend (pag. 107). Ob der Sachrich- ter dem Besuchsberechtigten im Streit um die Festsetzung der Kinderalimente für die Ausübung des Besuchsberechtigten einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage der Ausübung des ihm zukommenden Ermessens (Urteil des Bundes- gerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.4). Eine Anrechnung von CHF 60.00 monatlich erscheint vorliegend mit Blick auf die gesamten familiären Verhältnisse und die geringe Distanz zwischen den Wohnorten nicht angezeigt. 21.3.6 Unter Einbezug der entsprechenden Unterhaltspflichten resultieren bei der Annah- me eines Beschäftigungsgrads von 70% zunächst laufende Steuern von CHF 122.00. Ab April 2018 (Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Beru- fungsklägerin) erhöhen sich die Steuern auf CHF 293.00. 21.3.7 Insgesamt beläuft sich der Bedarf des Berufungsklägers ab Februar 2017 somit auf CHF 2‘633.00 bzw. auf CHF 2‘804.00 ab April 2018 (vgl. Berechnungsblätter). 21.4 Der Bedarf der Ehefrau ist an sich unbestritten. Die angerechneten Kosten sind ausgewiesen und die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 28 des an- gefochtenen Entscheids, pag. 63) geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2017 führt die Berufungsklägerin indessen aus, dass sich ihre Krankenkassenprämie ab Januar 2018 von CHF 290.00 auf CHF 330.70 erhöht habe (pag. 153; AB 1 der Berufungsklägerin). Dies ist entsprechend ab Januar 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 15.2 oben). Eine Abweichung ergibt sich weiter in Bezug auf die Steuern. Bei der Anrechnung eines 14 Vermögensertrags von CHF 5‘000.00 pro Jahr fallen unter Einbezug der verein- nahmten Unterhaltsleistungen für eine erste Phase monatlich CHF 412.00 an lau- fenden Steuern an, ab April 2018 infolge Aufrechnung eines hypothetischen Er- werbseinkommens von CHF 1‘930.00 monatlich CHF 551.00 (vgl. Berechnungs- blätter). Der Bedarf der Berufungsklägerin beträgt demnach zunächst CHF 3‘563.00, ab Ja- nuar 2018 CHF 3‘605.00 und ab April 2018 CHF 3‘742.00 (vgl. Berechnungsblät- ter). 21.5 Zur Berechnung des Bedarfs von E.________ ging die Vorinstanz von einem Grundbetrag von CHF 400.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 416.00 (25% von CHF 1664.00), Krankenkassenprämien von CHF 96.00 sowie Drittbetreuungskos- ten in der Höhe von CHF 106.00 aus. Abzüglich der Kinderzulage im Betrag von CHF 200.00 errechnete sie so einen ungedeckten Barbedarf von monatlich ge- samthaft CHF 818.00 (Ziff. 30 des angefochtenen Entscheids, pag. 65). Der Berufungskläger beanstandet die Anrechnung der Drittbetreuungskosten, ob- wohl die Berufungsklägerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (pag. 109). Er führt indessen selber aus, dass E.________ bereits seit seinem zweiten Lebensjahr, mithin auch bereits während der Dauer des Zusammenlebens, zeitweise fremdbe- treut worden ist. Nachdem im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wie auch im Eheschutzverfahren an das zuvor Gelebte angeknüpft werden soll, ist die Berücksichtigung dieser Drittbetreuungskosten nicht zu beanstanden. Dies gilt um- so mehr, als der Berufungsklägerin nach dem Gesagten in einer zweiten Phase ab April 2018 ein Erwerbseinkommen anzurechnen sein wird. Dabei ist indessen zu beachten, dass die Drittbetreuungskosten im Rahmen der Steuerberechnung nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie in einem kausalen Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkommen stehen (Art. 33 Abs. 3 DBG; Kreisschrei- ben ESTV Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung, Ziff. 8.3). Dies trifft erst ab April 2018 zu, wenn der Berufungsklägerin ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird. Der Berufungsantwort der Berufungsklägerin vom 13. November 2017 ist zudem zu entnehmen, dass sie E.________ ab August 2017 von den be- treuten Mittagessen abgemeldet habe (pag. 153). Ab diesem Zeitpunkt und bis zur Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens ist dieser Betrag nicht mehr be- gründet. Daraus ergibt sich, dass der Bedarf von E.________ bis Ende Juli 2017 monatlich CHF 818.00 beträgt, ab August 2017 bis März 2018 CHF 712.00 und ab April 2018 wiederum CHF 818.00 (vgl. Berechnungsblätter). 21.6 In die Berechnung einzubeziehen sind sodann auch der Bedarf sowie das Ein- kommen der Lebenspartnerin des Berufungsklägers. Indessen bestehen diesbe- züglich kaum gesicherte Angaben. Das Erwerbseinkommen seiner Lebenspartnerin bezifferte der Berufungskläger bei einem Beschäftigungsgrad von 30% auf zwischen CHF 2‘000.00 in schlechteren Monaten und CHF 3‘000.00 in den besten Monaten – es schwanke immer ein biss- chen (CIV 16 5883, pag. 231). Verglichen mit den Einkommen der Berufungskläger sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie im gleichen Berufsumfeld 15 wie der Berufungskläger tätig ist, erscheint ein durchschnittliches Monatseinkom- men in der Höhe von CHF 2‘250.00 als realistisch. Der Grundbetrag wird entspre- chend desjenigen des Berufungsklägers auf CHF 950.00 festgesetzt. Bekannt ist die Höhe der Wohnungsmiete. Diese beläuft sich monatlich auf CHF 1‘325.00 (35% von CHF 2‘400.00 und CHF 250.00 Nebenkosten zuzüglich Anteil F.________). Die Krankenversicherungsprämie wird auf monatlich CHF 300.00 geschätzt, was für eine weibliche Versicherungsnehmerin im Kanton Bern angemessen erscheint. Kosten für auswärtige Verpflegung können bei einer auf drei Halbtage verteilten Arbeitstätigkeit (CIV 16 5883, pag. 229) nicht gewährt werden. Hingegen sind die Kosten für den Arbeitsweg ebenfalls auf CHF 280.00 festzusetzen – entsprechend dem Liberoabonnement für den Arbeitsweg nach Bern (vgl. CIV 16 5883, pag. 231). Zuzüglich Steuern beträgt der Bedarf der Lebenspartnerin des Beru- fungsklägers demnach CHF 2‘642.00 bzw. CHF 2‘688.00 ab April 2018 (vgl. Be- rechnungsblätter). 22. 22.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erzie- hung und Geld geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesonde- re die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah- men (Abs. 2). Gestützt auf den per 1. Januar 2017 neu in Kraft getretenen Art. 276a ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Abs. 1). In begründeten Fällen kann das Gericht jedoch davon abweichen (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf (ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) und Nettoeinkommen. Es darf jedoch durchaus von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zumutbar ist (BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 285 mit weiteren Hinweisen). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). 22.2 22.2.1 Seit dem 1. Januar 2017 sieht das ZGB neben dem Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) und dem Barunterhalt (Geldleistung für direkte Kinderkosten) auch ei- nen Betreuungsunterhalt vor. Das neue Recht findet auf alle erst- und oberinstanz- lichen Verfahren Anwendung, die am 1. Januar 2017 hängig sind (vgl. Art. 13cbis SchlT ZGB; Art. 407b Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren gelangt demnach das neue Unterhaltsrecht zur Anwendung. 22.2.2 Durch den Betreuungsunterhalt sollen auch die finanziellen Auswirkungen der per- sönlichen Betreuung bzw. betreuungsbedingte Einkommenseinbussen von beiden Eltern gemeinsam getragen werden, nicht aber der betreuende Elternteil entlöhnt werden. Das Ziel ist die Gewährleistung der bestmöglichen Betreuungsverhältnis- 16 se. Die Möglichkeit der Eltern, eine persönliche Betreuung weiterzuführen, soll da- bei nicht gegenüber der Drittbetreuung bevorzugt werden. Sie soll einzig im Inter- esse des Kindes im Einzelfall statusunabhängig möglich sein. Der Betreuungsun- terhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Hinsicht- lich der genauen Bemessung des Betreuungsunterhalts belässt der Gesetzgeber den Gerichten indessen einen erheblichen Ermessensspielraum und schreibt keine Methode vor (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 ff., S. 551 ff.; SPYCHER, a.a.O., S. 206). In der Lehre werden im Wesentlichen die Betreuungsquotenme- thode sowie die Lebenskostenmethode (auch Lebenshaltungskostenansatz) unter- schieden. Bei der Betreuungsquotenmethode ist massgebend, welchen eigenen Betreuungsanteil der fragliche Elternteil leistet bzw. in welchem (prozentualen) Um- fang er zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Berück- sichtigt werden dabei die Kosten der Eigenbetreuung gemessen an den Lebens- kosten der betreuenden Person (JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 175). Beim Lebenshaltungskostenansatz sind demgegenüber nicht die Lebens- kosten im Rahmen der Betreuungsquote zu berücksichtigen, sondern ist grundsätz- lich die Differenz zwischen dem eigenen Erwerbseinkommen und dem vollen Le- benskostenansatz zu entschädigen (JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 176; SPYCHER, a.a.O., S. 197 ff.). 22.2.3 Es rechtfertigt sich, die Berechnung nach dem Ansatz der individuellen Lebenshal- tungskosten mit Überschussverteilung, welche im Gegensatz zum objektivierten Modell der Betreuungsquotenmethode den Vorteil einer individuelleren und einzel- fallgerechten Berechnung bietet. Diese Methode lehnt sich an die bisher praktizier- te zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung an. Mit einer Vorabzutei- lung des Überschusses kann eine überproportionale Belastung eines erwerbstäti- gen, hauptbetreuenden Elternteils vermieden werden (SPYCHER, a.a.O., S. 215). Die Vorabzuteilung ist vorzunehmen, wenn ein Einkommen als überobligatorisch zu qualifizieren ist, wenn der betreuende Elternteil ein Einkommen erwirtschaftet, wel- ches seinen familienrechtlichen Grundbedarf übersteigt oder wenn der betreuende Elternteil einen Erwerbsanreiz erhalten soll (SPYCHER, a.a.O., S. 216). 22.2.4 Gemäss Art. 301a ZPO (in Kraft seit 1. Januar 2017) ist bei einer Festlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen im Entscheid anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlt und ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Verände- rungen der Lebenskosten angepasst werden. Der Botschaft ist zu entnehmen, dass nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten im Urteilsdispositiv aufgenommen werden müssen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 581). Die anderen Punkte können auch aus den Erwägungen hervorgehen (Entscheid Nr. 45 des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2017 E. 5.13, in FamPra.ch 03/2017, S. 864 ff.). 23. 17 23.1 Bei der Berechnung des Bedarfs inkl. Steuern ergibt sich, dass ab Februar 2017 bis März 2018 (d.h. vor Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Berufungsklä- gerin) ein rechnerisches Defizit besteht (vgl. Berechnungsblätter). Nachdem der Berufungskläger dieses mit seiner Lebensplanung verursacht hat, ohne auf seine Ursprungsfamilie Rücksicht zu nehmen bzw. dies mit ihnen abzusprechen, ist das Defizit ihm zuzuweisen. Es kann offenbleiben, in welcher Höhe das Einkommen des Berufungsklägers bei einem anderen Pensum ausgefallen wäre bzw. welcher Beschäftigungsgrad ihm letztlich anzurechnen ist. So oder anders hat er E.________ sowie der Berufungsklägerin mit dem Bar- und dem Betreuungsunter- halt den Grundbedarf zu decken (vgl. E. 21.1.2 oben). Der Barunterhalt für E.________ beträgt ab Februar 2017 CHF 818.00, ab August 2017 bis Ende März 2018 (Wegfall Drittbetreuungskosten) CHF 712.00. Der Be- treuungsunterhalt beträgt ab Februar 2017 CHF 3‘147.00 und erhöht sich ab Janu- ar 2018 auf CHF 3‘187.00 (Erhöhung der Krankenkassenprämien). 23.2 Ab April 2018 wird der Berufungsklägerin ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘930.00 angerechnet. In der Folge resultiert beim Berufungskläger ein Über- schuss von gesamthaft CHF 1‘296.00. Dieser Überschuss ist auf die Berufungsklä- ger sowie E.________ und F.________ aufzuteilen. Während dem Berufungsklä- ger und der Berufungsklägerin je ein Drittel zusteht (mithin CHF 430.00), erhalten E.________ und F.________ je einen Sechstel zugewiesen (CHF 215.00). Der Barunterhalt von E.________ beträgt ab April 2018 wiederum CHF 818.00, der Betreuungsunterhalt vermindert sich auf diesen Zeitpunkt auf CHF 1‘396.00. Zu- sätzlich hat der Berufungskläger der Berufungsklägerin einen Ehegattenunterhalt von CHF 430.00 und E.________ einen Überschussanteil von CHF 215.00 zu be- zahlen. 24. Zusammenfassend ergeben sich in teilweiser Gutheissung der Berufungen die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge: - 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017: CHF 3‘965.00 (davon CHF 818.00 Barunter- halt) - 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 3‘859.00 (davon CHF 712.00 Bar- unterhalt) - 1. Januar 2018 bis 31. März 2018: CHF 3‘899.00 (davon CHF 712.00 Barunter- halt) - ab 1. April 2018: CHF 2‘430.00 (inkl. CHF 215.00 Überschussanteil, davon CHF 818.00 Barunterhalt) Darüber hinaus schuldet der Berufungskläger der Berufungsklägerin ab April 2018 einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 430.00, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus. Soweit weitergehend sind die Berufungen abzuweisen. 18 IV. 25. Nachdem auf sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten werden konnte (E. 13.1 oben), ist das Gesuch um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege des Berufungsklägers zu beurteilen. 26. 26.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. 26.2 Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finan- ziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendi- gen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Ein- kommens- als auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (BSK-ZPO, RÜEGG/RÜEGG, N 7 zu Art. 117). Auszugehen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wobei die Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit auch dann bejaht werden kann, wenn das Ein- kommen leicht über dem Existenzminimum liegt (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BSK-ZPO, RÜEGG/RÜEGG, N 18 zu Art. 117). 26.3 Innerhalb einer Familie gehen die Unterhalts- und Beistandspflichten nach Art. 159, Art. 163 und Art. 276 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege generell vor (BSK- ZPO, RÜEGG/RÜEGG, N 13 zu Art. 117). Wenngleich auf das Gesuch des Beru- fungsklägers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten wer- den konnte (E. 13.1 oben), kann der Berufungskläger mit Blick auf das beachtliche Vermögen seiner Ehefrau nicht als mittellos bezeichnet werden. Sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. V. 27. Sowohl die Berufungsklägerin wie auch der Berufungskläger sind mit ihren Anträ- gen nicht vollumfänglich durchgedrungen und haben je hälftig obsiegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Umständen er- scheint es gerechtfertigt, die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 44 des Dekrets betreffend die Verwaltungskosten und die Ver- 19 waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]), beiden Parteien je hälftig, ausmachend CHF 750.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Berufungs- klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘500.00 verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsklägerin einen Anteil von CHF 750.00 zu vergüten. 28. Im Verfahren betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 17 539) werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 29. Mit Blick auf die vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse – insbesondere das vorhandene Vermögen der Berufungsklägerin – werden die oberinstanzlichen Par- teikosten zur angemessenen Verteilung im Rahmen des Endentscheides zur Hauptsache geschlagen. 20 Die Kammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen wird der Berufungskläger verurteilt, für das Kind E.________ monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu leisten: - 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017: CHF 3‘965.00 (davon CHF 818.00 Barunterhalt) - 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 3‘859.00 (davon CHF 712.00 Barun- terhalt) - 1. Januar 2018 bis 31. März 2018: CHF 3‘899.00 (davon CHF 712.00 Barunterhalt) - ab 1. April 2018: CHF 2‘430.00 (inkl. CHF 215.00 Überschussanteil, davon CHF 818.00 Barunterhalt) 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an die Berufungsklägerin, zahlbar zum Vor- aus, ab 1. April 2018 auf CHF 430.00 festgesetzt. 3. Soweit weitergehend werden die Berufungen abgewiesen. 4. Auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses des Berufungsklägers (ZK 17 539) wird nicht eingetreten. 5. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsvertreterin (ZK 17 539) wird abgewiesen. 6. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden den Par- teien je zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘500.00 verrechnet. Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsklägerin den auf ihn entfallenden Anteil von CHF 750.00 zu vergüten. 7. Für das oberinstanzliche Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 17 539), werden keine Kosten erhoben. 8. Die Parteikosten für das oberinstanzliche Verfahren werden zur Hauptsache geschla- gen. 21 9. Zu eröffnen: - den Parteien (unter Beilage der Berechnungsblätter) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 23. Februar 2018 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Brönnimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderun- gen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30‘000.00. Hinweis: Die gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerden beider Parteien wurden mit Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2018, 5A_281/2018 vom 25. März 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 22