5. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘280.00 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz 11 Bern, 27. Juni 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Der Gerichtsschreiber: