3. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘719.30 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden im Umfang von CHF 720.00 der Beschwerdegegnerin und im Umfang von CHF 80.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin CHF 720.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.